Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente ab Januar 2019

Der Bundestag hat am 8.11.2018 ein neues „Rentenpaket 2019“ beschlossen. Darin enthalten ist eine Leistungsverbesserung für neue Rentner, deren Erwerbsminderungsrente ab dem 1. Januar 2019 beginnt.

Die sog „Zurechnungszeit“ wird ab diesem Stichtag vom 62 Jahre und 3 Monaten schrittweise um 3 Jahre und  5 Kalendermonate angehoben.

Mit der Zurechnungszeit wird als beitragsfreie Zeit ein Durchschnittsentgelt für vor der Zurechnungszeit liegende Beitragszeiten ermittelt. Damit kann sich die zu zahlende Erwerbsminderungsrente für den neue Rentner deutlich erhöhen.

Allerdings gelten diese Neuregelungen nur für sog. Zugangsrentner“, also für Menschen, deren Erwerbsminderungsrente erstmalig ab dem 1. Januar 2019 einsetzt. Rentner, die bereits eine Erwerbsminderungsrente vor diesem Stichtag bezogen haben, profitieren von dieser Neuregelung leider nicht.

Auch Erwerbsminderungsrentner, die aufgrund einer Weitergewährung wegen des Auslaufens ihrer befristeten Erwerbsminderungsrente zum 31.12.2018 am 01.01.2019 eine weitere befristete Erwerbsminderungsrente erhalten haben, sind hiervon ausgeschlossen.

Die neuen Zurechnungszeiten stellen sich zukünftig wie folgt dar:

Bei Rentenbeginn in den Jahren 2020-2027 erfolgt eine Anhebung von 1-8 Monaten auf das Alter 65 Jahre und 9 Monate bis hin zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten

Bei Beginn der Rente im Jahr 2028 erfolgt eine Anhebung um 10 Monate auf das Alter 66 Jahre und 6 Monate

Bei Beginn der Rente im Jahr 2029 erfolgt eine Anhebung um 12 Monate auf das Alter 66 Jahre und 8 Monate.

Bei Beginn der Rente im Jahr 2030 erfolgt eine Anhebung um 14 Monate auf das Alter 6. 60 Jahre und 10 Monate.

Durch die Gesetzesänderung profitieren also zukünftige Rentner ab dem Jahr 2020, „Altrentner“ (also die, die bereits eine Erwerbsminderungsrente bis zum 31 12. 2018 zugesprochen bekommen haben) haben hierdurch keine Leistungserhöhung zu erwarten.

Fachbereich: 

Sozialrecht