Bevollmächtigter Ehemann muss keine Kenntnis von den Versicherungsverträgen seiner Frau haben (26.11.2020)

Eine Versicherung kann sich nicht auf die verspätete Anzeige eines Versicherungsfalls berufen, wenn der Versicherungsnehmerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands weder die eigene Anzeige des Versicherungsfalls (Schwerstpflegebedürftigkeit) noch die Information ihres bevollmächtigten Ehemanns möglich war und der Ehemann keine Kenntnis von dem Versicherungsvertrag (Pflegetagegeldversicherung) besaß, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG)l.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.11.2020 - 7 u 36/19)