Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Gewährung von vorläufigen
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende
- (SGB II) abgelehnt, weil sich das Gericht wegen unzureichender Angaben des Betroffenen
kein hinreichend klares Bild über seine Einkommens- und Vermögenssituation verschaffen
konnte.
(LSG Niedersachsen, Beschluss vom 12.01.2015 - L 11 AS 1310/14 B ER)