Bei Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist auf bisherigen Beruf oder bisherige Tätigkeit des Versicherten abzustellen (15.05.2019)

Für die Frage, ob eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, ist bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch bei längerer Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit des Versicherten abzustellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.

(SG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2018 - S 11 R 746/18)