BAG zur Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten eines Wachpolizisten (09.04.2021)

Das An- und Ablegen einer auf Weisung des Arbeitgebers während der Tätigkeit als Wach-polizist zu tragenden Uniform und persönlichen Schutzausrüstung nebst Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet.

(BAG, Urteil vom 31.03.2021 - 5 AZR 292/20, 5 AZR 148/20)