Besteht keine Rechtfertigung für die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung, ist diese wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Beträgt Aufstockungsvolumen mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung, bedarf die Befristung besonderer berechtigter Gründe. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
(BAG, Urteil vom 25.04.2018 - 7 AZR 520/16)