BAG: Mitarbeiter einer hessischen JVA sind grundsätzlich Empfangsboten des Häftlings (06.11.2019)

Wird einem Mitarbeiter einer hessischen JVA eine einen Häftling betreffende Kündigung übergeben, so gilt sie dem Häftling als zugegangen, sobald nach den gewöhnlichen Umständen mit der Weiterleitung der Kündigung zu rechnen ist. Die JVA-Mitarbeiter sind grundsätzlich Empfangsboten des Häftlings. Der Arbeitgeber muss nicht darlegen, welcher konkrete Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt die Kündigung weitergeleitet hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

(BAG, Urteil vom 24.05.2018 - 2 AZR 72/18)