Gibt ein Arbeitnehmer über mehrere Jahre absichtlich falsche Überstunden an, so rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer darf nicht gezahlte Erschwerniszuschläge nicht eigenmächtig durch falsche Überstunden ausgleichen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
(BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18)