Ein Auszubildender zur Fachkraft für Lagerlogistik muss bei der Einstellung nicht offenbaren, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Raubes läuft. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, das Ausbildungsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Dies hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden.
(ArbG Bonn, Urteil vom 20.05.2020 - 5 Ca 83/20)