Aufwandsentschädigung von Stadtverordneten nicht beitragspflichtig (21.04.2022)

Die Aufwandsentschädigung für Stadtverordnete ist bei der Bemessung der Krankversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht heranzuziehen. Es handelt sich hierbei weder um Arbeitsentgelt noch um Arbeitseinkommen. Dies entschied das Hessischen Landessozialgericht.

(Hessisches LSG, Urteil vom 20.04.2022 - L 1 KR 412/20)