Arbeitszeugnis muss als Datum Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufweisen (19.06.2020)

Ein Arbeitszeugnis muss als Datum den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufweisen. Unzulässig als Zeugnisdatum ist dagegen der Tag der physischen Ausstellung des Zeugnisses. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.

(LAG Köln, Beschluss vom 27.03.2020 - 7 Ta 200/19)