Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers
kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden (§ 11 Abs. 4
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Es ist danach dem Verleiher untersagt, auf
dem Arbeitszeitkonto eines Leiharbeitnehmers Arbeitszeiten nicht zu berücksichtigen,
weil er den Leiharbeitnehmer zu anderen Zeiten nicht bei einem Entleiher einsetzen...
(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2014 - 15 Sa 982/14)