Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko auch in der Pandemie (14.09.2021)

Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat einer Klägerin ebenso wie das Arbeitsgericht Wuppertal die Vergütung für ausgefallene Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 666,19 Euro brutto - bestehend aus Grundvergütung, Nacht- und Sonntagszuschlägen für die geplanten Schichten - zugesprochen. Dies folgt aus § 615 Satz 1 BGB i.V.m. § 615 Satz 3 BGB, weil die Beklagte sich im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung befand.

(LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2021 - 8 Sa 674/20)