Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
(BAG, Urteil vom 01.06.2022 - 5 AZR 28/22)