Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen (06.09.2021)

Das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen.

(LAG München, Urteil vom 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21)