Das Arbeitsgericht Siegburg wies mit die Anträge eines Klägers zur Befreiung von der Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit zu tragen, ab. Der Infektionsschutz überwiege das Interesse des Klägers, außerdem bezweifelte das Gericht die Richtigkeit des Attests des Klägers.
(ArbG Siegburg, Urteil vom 16.12.2020 - 4 Ga 18/20)