Arbeitet ein Arbeitnehmer als DJ und genießt dabei Alkohol, obwohl er als arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, so verletzt er schwerwiegend seine vertraglichen Rücksichtsnahmepflichten gegenüber seinem Arbeitgeber. Dem Arbeitnehmer kann daher ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln hervor.
(ArbG Köln, Urteil vom 12.02.2014 - 2 Ca 4192/13)