Anspruch auf Zinsen bei Nachzahlung von Sozialleistungen (01.09.2020)

Wem zunächst zu Unrecht Sozialleistungen verwehrt werden und wer später eine Nachzahlung erhält, kann Anspruch auf Zinsen haben. Der Anspruch auf Verzinsung entsteht nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit. Fällig werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen. Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts hervor.

(BSG, Urteil vom 03.07.2020 - B 8 SO 15/19 R)