Muss ein Leistungsberechtigter nach einer Magen-Bypass-Operation aus medizinischen Gründen Nahrungsergänzungsmittel zu sich nehmen, steht ihm wegen einer kostenaufwändigen Ernährung ein Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II zu. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
(LSG Niedersachsen, Beschluss vom 31.08.2020 - L 13 AS 132/20 B ER)