Anspruch auf Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung nur bei außergewöhnlich schwerwiegenden Erkrankungen (07.11.2019)

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Versicherte keinen Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln als langfristige Heilmittelbehandlung haben, wenn sie nicht unter außergewöhnlich schwerwiegenden Erkrankungen mit massiven Auswirkungen leiden, bei denen durch Therapien keine Veränderungen erzielt werden können und damit nicht feststeht, dass die Heilmittel grundsätzlich in unveränderter Form auf Dauer notwendig sein werden.

(SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 02.08.2019 - S 27 KR 4067/17)