Gibt ein Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige den Kaufpreis ins Blaue hinein an und liegt dieser geratene Kaufpreis über den tatsächlichen Kaufpreis, so rechtfertigt dies die Annahme eines arglistigen Verhaltens. Die Kaskoversicherung kann in diesem Fall ihre Leistung verweigern. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
(OLG Dresden, Beschluss vom 07.11.2017 - 4 W 991/17)