Das Sächsische Landessozialgerichts hat entschieden, dass die Zugrundelegung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) bei der Berechnung der Höhe eines gesetzlichen Altersrentenanspruchs auch im Jahr 2014 nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt.
(Sächsisches LSG, Urteil vom 06.01.2015 - L 5 R 970/13)