ALG-II: Fahrtkosten zwecks täglicher Methadon-Substitutionsbehandlung stellt Mehrbedarf dar (13.05.2020)

Die Fahrtkosten für eine tägliche Methadon-Substitutionsbehandlung stellen für einen ALG-II-Empfänger ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II dar. Für die gesetzlichen Krankenkassen besteht keine Leistungspflicht. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2020 - L 3 AS 3212/18)