Aktuelle Entscheidungen

Feuerwehrmann erhält keine Mehrarbeitsvergütung (24.08.2015)

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Feuerwehrmann wegen treuwidrigem Verhalten seinem Dienstherren gegenüber keinen Anspruch auf Zahlung von rund 8.500 Euro für Mehrarbeit hat.

(VG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2015 - 26 K 9607/13)

Versicherung in polnischer Krankenversicherung bergründet keinen Anspruch auf Pflegegeld aus deutscher sozialer Pflegeversicherung (19.08.2015)

Anspruch auf Pflegegeld aus der deutschen sozialen Pflegeversicherung hat nur, wer in der deutschen sozialen Pflegeversicherung versichert ist. Eine Versicherung in der polnischen Krankenversicherung reicht hierfür nicht aus, da nach den Vorschriften des Europäischen Koordinierungsrechtes (VO EG 883/04) bei Geldleistungen keine Sachleistungsaushilfe durch den Träger des Wohnortstaates stattfindet. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

(SG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2014 - S 19 P 1652/12)

Bestattungsverträge: Zu hohe Stornopauschale nach Kündigung (19.08.2015)

Bestattungsunternehmen dürfen nach der vorzeitigen Kündigung eines Vorsorgevertrags keinen Aufwendungsersatz von 7 % des Werts einer Sterbegeldversicherung verlangen. Das hat das Landgericht Düsseldorf nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Kuratorium Deutsche Bestattungskultur GmbH, einem Unternehmen des Bundesverbands deutscher Bestatter, entschieden.

(LG Düsseldorf, Entscheidung - 12 O 54/14)

Annahme einer Bedarfsgemeinschaft setzt zwingend Bestehen eines gemeinsamen Haushalts voraus (18.08.2015)

Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bei nicht verheirateten Partnern setzt zwingend das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts voraus. Allein das Unterhalten einer Liebesbeziehung unter Beibehaltung getrennter Haushalte ist nicht geeignet, eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen, auch wenn die Partner abwechselnd in der Wohnung des anderen Partners übernachten. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

(SG Stuttgart, Beschluss vom 29.08.2014 - S 18 AS 4309/14 ER)

Seiten