Ärztliche Aufklärungsformulare unterliegen nur eingeschränkt der AGB-Kontrolle (02.09.2021)

Ärztliche Aufklärungsformulare unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur einer eingeschränkten Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

(BGH, Urteil vom 02.09.2021 - III ZR 63/20)