Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Patienten, die Zahnersatzbehandlungen im Ausland vornehmen lassen möchten, der Krankenkasse zunächst einen Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes vorlegen müsssen, damit diese den vorgesehenen Zahnersatz auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüfen kann.
(LSG Niedersachsen, Urteil vom 14.05.2019 - L 4 KR 169/17)