Notarzt im Rettungsdienst ist sozialversicherungspflichtig (15.10.2019)

Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst eine abhängige Beschäftigung ist und deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt.

(SG Dortmund, Urteil vom 17.09.2019 - S 34 BA 58/18)