Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Blinder
mit einem Langstock nur unzureichend versorgt sein kann, wenn die Orientierung durch
Schwerhörigkeit zusätzlich beeinträchtigt wird.
(LSG Niedersachsen, Urteil vom 29.08.2017 - L 16/4 KR 65/12)