Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen ostdeutscher Herkunft stellt keine Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft dar (02.10.2019)

Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt keine
Benachteiligung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der
ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin.

(ArbG Berlin, Urteil vom 15.08.2019 - 44 Ca 8580/18)