Bildung von Rückstellungen für geschätzte künftige Verpflichtungen einer Krankenkasse wegen Krankenkassenschließungen unzulässig (09.10.2019)

Eine Krankenkasse darf in der Jahresrechnung Verpflichtungen wegen des Haftungsrisikos bei Schließung anderer Krankenkassen erst buchen, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür eine Umlage durch Bescheid angefordert hat. Dies hat das Bundessozialgerichts entschieden und die Revision der klagenden Betriebskrankenkasse gegen das klageabweisende Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts zurückgewiesen (Aktenzeichen B 1 A 2/19 R).

(BSG, Urteil vom 08.10.2019 - B 1 A 2/19 R)