Belehrung über Folgen einer Anzeigenpflichtverletzung muss in unmittelbarer Nähe zu Gesundheitsfragen erfolgen und drucktechnisch hervorgehoben sein (12.06.2019)

Die Belehrung über die Folgen einer Anzeigenpflichtverletzung nach § 19 Abs. 5 VVG muss in unmittelbarer Nähe zu den Gesundheitsfragen erfolgen und muss drucktechnisch hervorgehoben sein. Zudem muss die Belehrung den Hinweis enthalten, dass die Anzeigepflichtverletzung zu einem rückwirkenden Risikoausschluss führen kann. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

(OLG Dresden, Urteil vom 06.06.2017 - 4 U 1460/16)