BAG: Tarifvertragliches Recht auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung eines Schwerbehinderten zwecks Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit setzt kein Präventionsverfahren voraus (16.04.2019)

Gewährt ein Tarifvertrag dem Arbeitgeber das Recht, die ärztliche Untersuchung eines Arbeitnehmers zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit anzuordnen, so setzt dies bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht voraus, dass zuvor ein Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt wird. Zwischen den beiden Verfahren besteht kein Rangverhältnis, sondern ein Nebeneinander. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

(BAG, Urteil vom 25.01.2018 - 2 AZR 382/17)