ALG-II-Empfänger kann nicht durch Antragsrücknahme oder Antragsbeschränkung zu berücksichtigendes Einkommen in nicht zu berücksichtigendes Vermögen umwandeln (08.10.2015)

Das Überbrückungsgeld eines Strafgefangenen stellt dann im Rahmen eines Antrags auf Gewährung von ALG II zu berücksichtigendes Einkommen dar, wenn das Überbrückungsgeld nach Antragsstellung ausgezahlt wurde. Wurde es dagegen zuvor ausgezahlt, so stellt es nicht zu berücksichtigendes Vermögen dar. Der Strafgefangene ist nicht berechtigt, durch Antragsrücknahme oder Antragsbeschränkung, das Einkommen in Vermögen umzuwandeln. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

(BSG, Urteil vom 24.04.2015 - B 4 AS 22/14 R)